1. Allgemein
1.1 Gesetzliche Vorschriften
Für die Ausübung der Angelei gelten für alle Vereinsgewässer die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere werden auf die Vorschriften zu Mindestmaßen und Schonzeiten, auf das Verbot der Hälterung und die Vorschriften für das Zurücksetzen der Fische hingewiesen.
Darüber hinaus sind bei der Fischereiausübung die hierzu gesondert ergangenen vereinsinternen Vorschriften und für die Hess. Sinn auch die Vorgaben des jeweils gültigen Hegeplanes streng einzuhalten. Jedes Mitglied hat sich vor Beginn der Ausübung der Angelei über die aktuellen Vorschriften zu informieren.
Gastangler verpflichten sich mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines zur Einhaltung der Vereinsbestimmungen.
Verstöße gegen die Bestimmungen ziehen in jedem Falle eine sofortige Gewässersperre und ggfs. Zusätzliche Ahndungsmaßnahmen bis hin zum Vereinsausschluss nach sich. Die vereinsinternen Bestimmungen zur Fischereiausübung und die Vorgaben des Hegeplanes sind in dieser Angel- und Gewässerordnung geregelt. Änderungen oder Nachträge der Angel- und Gewässerordnung werden durch Aushang und/oder durch Rundschreiben bekannt gegeben.
1.2 Haftung
Das Betreten und das Ausüben der Angelei an den vereinseigenen oder durch den Verein an gepachteten Gewässern erfolgt für das Mitglied oder den Gastangler ausschließlich auf eigene Gefahr.
Eine Haftung durch den ASV Petri-Heil Bad Orb e.V. ist ausgeschlossen.
1.3 Verhalten der Mitglieder am Gewässer
Die Mitglieder des ASV Petri-Heil Bad Orb e.V. sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Verhalten aller Angler untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander. Das gilt insbesondere auch gegenüber dem Gastangler des ASV Petri-Heil Bad Orb e.V. Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Der Angelplatz ist nach der Angelei sauber zu verlassen.
1.4 Fischereiaufsicht und Kontrolle
Außer den amtlichen Kontrollpersonen und den Vorstandsmitgliedern ist auch jedes Mitglied berechtigt und verpflichtet, ihm unbekannte Angler an Vereinsgewässern zu überprüfen. Personen, die an den Vereinsgewässern angeln, haben den Kontrollpersonen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Ausweispapiere, die vorgeschriebenen Gerätschaften und ihren Fang vorzuzeigen.
1.5 Fangstatistiken
Die Fangstatistiken (Ort, Zeit, Fang, Größe, Gewicht etc.) sind wichtige Grundlagen für die Bewertung des Fischbestandes durch die Gewässerwarte. Der Verein ist außerdem gesetzlich verpflichtet, genaue Nachweise über den Fang und Besatz zu führen. Jedes Mitglied und Gastangler haben deshalb ihre Fangstatistik vollständig noch am Wasser auszufüllen. Hierbei genügt es nicht lediglich Tag, Gewässer, Anzahl und Art der Fische zu vermerken, es müssen in jedem Fall auch Größe und Gewicht der Fische angegeben werden. Falls erforderlich ist ein gesondertes Blatt zu benutzen. Fehlanzeigen sind zu vermerken. Dies dient nicht in erster Linie der Kontrolle der Angler, sondern ist notwendige Grundlage für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer. Die Statistik ist unentbehrlich bei Schadensersatzforderungen bei Fischsterben oder Gewässerverunreinigung. Mitglieder, die mit der Abgabe einer vollständigen Fangstatistik in Verzug sind erhalten neue Fischereierlaubniskarten erst nach Abgabe ihrer Fangberichte.
1.6 Unterhaltung und Pflege der Vereinsgewässer
Für jedes Jahr der aktiven Mitgliedschaft ist eine Arbeitsleistung zur Instandsetzung der Vereinsgewässer und deren Anlagen und Einrichtungen zu erbringen. Die Anzahl der zu leistenden Stunden, bzw. Entgelt ist aus der Beitragsordnung ersichtlich. Zur Arbeitsleistung sind alle aktiven männlichen Mitglieder von 16-65 Jahren verpflichtet. Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 80% sind von der Arbeitsleistung befreit. Die vom Mitglied zu erbringende Arbeitsleistung erfolgt ohne Haftungsanspruch an den ASV Petri-Heil Bad Orb e.V.
Die Termine für die Arbeitsleistungen werden von dem Vorstand rechtzeitig durch Rundschreiben und/oder Aushang bekannt gemacht. Während des Arbeitseinsatzes an einem Vereinsgewässer ist das Angeln an diesem Gewässer verboten. Dies gilt nicht für Gastangler.
1.7 Gewässersperre
Das Angeln an allen Vereinsgewässern ist während Vereinsversammlungen und Vereinsveranstaltungen bis 2 Std. nach der jeweiligen Versammlung/Veranstaltung untersagt. Unter besonderen Umständen oder Gegebenheiten ist der Vorstand berechtigt, Vereinsgewässer zu sperren.
1.8 Besondere Ereignisse am Gewässer
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei, Gewässerverunreinigung, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßige Veränderungen an Gewässern, Ufern und der Natur oder sonstigen Störungen der Ordnung am Fischwasser, zu achten und der zuständigen Polizeidienststelle und dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
2 . Ausübung der Fischerei
2.1 Fischereipapiere
Beim Fischen sind vom Mitglied du/oder vom Gastangler mitzuführen
a) Gültiger Jahresfischereischein
b) Gültiger Fischereierlaubnisschein (Mitgliedsausweis mit Fangliste bzw. Gastkarte mit Fangliste)
c) Nachweis über die erforderliche Ablegung der Fischereiprüfung. Aktiven Mitgliedern (gilt nicht für Gastangler) ist es erlaubt, Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines sind, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben über die Rechte eines „Fischereigehilfen unter ihrer ständigen Aufsicht und Bereitstellung ihrer Ausrüstung die Angelei ausüben zu lassen. Es ergeben sich aber hieraus keine weiteren Rechte zur Rutenanzahl, Fangmenge etc. für Mitglieder oder Gehilfen.
2.2 Angelgeräte und Fangmethoden
Beim Fischen sind mitzuführen: Unterfangkescher, Hakenlöser, Zange, Fischwaage, Messer und Maßband. Erlaubt sind zwei Ruten, Jugendliche bis 14 Jahren jedoch nur eine Rute. Wird die Flug-oder Spinnangelei betrieben, darf jeweils nur eine Rute benutzt werden. Die Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen, der Angler muss sofort eingreifen können. Bei Nichtbefolgen können die unter Punkt 1.4 angegebenen Personen solche Geräte einziehen und bis zur Klärung der Sachlage sicherstellen. Für den Fischfang mit natürlichen Ködern, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ganz besonders beim Angeln auf Cypriniden ist nur ein Einfachhaken zugelassen. An künstlichen Spinnködern können Mehrfachhaken verwendet werden. Beim Angeln mit tote, Köderfisch auf Raubfisch sind „Systeme“ zugelassen. Das Anfüttern in den dafür zugelassenen Gewässern hat so mäßig zu erfolgen, dass zum einen das Futter aufgenommen werden kann und zum anderen unnötige Gewässerbelastungen vermieden werden.
2.3 Behandlung des maßigen Fisches, der keiner Schonung unterliegt
Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie möglich zu landen und grundsätzlich mit dem Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben. Nach dem Fang ist der Fisch durch einen oder mehrere Schläge auf den Hinterkopf zu betäuben und durch Herzstich zu töten oder in einem Setzkescher vorübergehend zu hältern.
Es dürfen nur solche Setzkescher verwendet werden, die den vorgeschriebenen Maßen entsprechen. Das Zurücksetzen maßiger und nicht einer Schonzeit unterliegenden Fische ist verboten, da es aus dem Verständnis der Fischwaidgerechtigkeit keinen vernünftigen Grund gibt einen maßigen und nicht einer Schonzeit unterliegenden Fisch nur aus Freude am Drill zu fangen.
2.4 Behandlung des untermaßigen, bzw. geschonten Fisches
Der Fisch ist besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt werden. Nach Möglichkeit ist er im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind solange in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten. Sie dürfen nicht vermarktet oder in den Verkehr gebracht werden. Sie sind nur zum Eigenverzehr bestimmt.
2.5 Mindestmaße und Schonzeiten
Die Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten regelt u.a. die Hess. Landesfischereiverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Abweichen von der Hess. Landesfischereiverordnung hat der ASV Petri-Heil Bad Orb e.V. durch Vorstandsbeschluss zur besonderen Schonung, bei einigen in den Vereinsgewässern vorkommenden Fischarten die Schonzeit und Mindestmaße geändert.
Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß in cm |
Höchstmaß in cm |
Aal |
1.10.-1.03. |
50 cm |
- |
Äsche |
Fangverbot |
|
|
Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) |
1.10-31.3. |
25 cm |
50 cm |
Barbe |
- |
40 cm |
60 cm |
Hecht |
1.2.-15.4. |
50 cm |
- |
Spiegelkarpfen |
15.03-31.5 |
25 cm |
45 cm |
Schuppenkarpfen |
Fangverbot |
|
|
Graskarpfen |
Fangverbot |
|
|
Karauschen |
Fangverbot |
|
|
Moderlieschen |
1.05.-30.06. |
- |
- |
Nase |
Fangverbot |
|
|
Rotfeder |
15.03.-31.05. |
20 cm |
25 cm |
Schleie |
1.05.-30.06. |
25 cm |
30 cm |
Weißfische alle Arten |
- |
10 cm |
20 cm |
Zander |
15.03.-31.05 |
50 cm |
60 cm |
Alle Maße gelten von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.
Koikarpfen sowie Stör/Sterlet, sind ganzjährig geschont und dürfen nicht entnommen werden.
2.6 Fangbeschränkungen an den jeweiligen Vereinsgewässern
T = höchstens am Tag |
W = höchstens in der Woche |
||
Fischart |
Haselweiher |
Hess. Sinn |
|
Äsche |
- |
Fangverbot |
|
Barbe |
- |
1 T / 1W |
|
Atlantische Forelle |
2 T / 6 W |
3 T / 6 W |
|
Hecht |
- |
1 T / 2 W |
|
Karpfen |
1 T / 2 W |
- |
|
Schleie |
1 T / 3 W |
- |
|
Weißfische |
10 T / 30 W |
10 T / 30 W |
|
Zander |
1 T / 3 W |
- |
2.7 Besondere Bestimmungen für die Hess. Sinn
Die Gewässergrenze verläuft ab der „Weißen Brücke“ (ehem. Gerhäuser) flussabwärts bis zum Grenzpunkt Bayerische Landesgrenze, Grenzstein 18,5 ( in Höhe Dittenbrunner Brücke). Das Gewässer ist vom 15.3.-15.6. gesperrt. Das Anfüttern ist auf der gesamten Strecke gänzlich verboten. Gefischt werden sollte nur mit künstlichen Ködern (gilt nicht für Aalfang). Ein Durchwaten entlang des Flusslaufes ist verboten. Auflagen und Bestimmungen des jeweils gültigen Hegeplanes sind einzuhalten.
2.8 Besondere Bestimmungen für den Haselweiher
Das Gewässer ist vom 01.11. bis einschließlich 31.03. für Gastangler für das Angeln auf Salmoniden und Cypriniden gesperrt. Für aktive Vereinsmitglieder ist das Gewässer vom 01.11. bis einschließlich 31.02. für das Angeln auf Salmoniden und Cypriniden gesperrt.
Mit toten Köderfischen (Mindestmaß 10 cm) und Kunstködern (Mindestmaß 12 cm) dürfen aktive Vereinsmitglieder vom 01.11 unter Einhaltung aller gesetzlichen Mindestmaße, Schonzeiten und vereinsinternen Bestimmungen an Sonn- und Feiertagen auf Zander fischen.
3. Ordnungswidrigkeiten, Verbot und deren Auswirkungen
3.1 Ordnungswidrigkeiten und Verbote
Es ist verboten:
- Mit gefärbten Maden;
- Mit lebenden Köderfischen;
- Mit mehr als zwei Ruten;
Zu fischen.
Weiterhin ist es verboten:
- Untermaßige und einer Schonzeit unterliegende Fische zu entnehmen oder in den Verkehr zu bringen
- Setzkescher zu verwenden, die nicht den gesetzlichen vorgeschriebenen Maßen entsprechen
- Maßige und nicht unter einer Schonzeit oder einer vereinsinternen Bestimmung gefangene Fische zurückzusetzen
- Das Legen von Schnüren und Reusen
- Das Stellen von Krakeln und Kosaks
- Ausgelegte Ruten unbeaufsichtigt zu lassen
- Entgegen der jeweils gültigen gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen und Vorschriften zu handeln
3.2 Auswirkungen bei Verstoß gegen diese Angel- und Gewässerordnung
Verstöße gegen diese Angel- und Gewässerordnung ziehen in jedem Falle sofortige Gewässersperre, Ahndungsmaßnahmen bis zum eventuellen Vereinsausschluss nach sich, unabhängig von etwaiger Strafverfolgung durch die Rechtsprechung.
Diese Gewässerordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.05.2019 so beschlossen und tritt ab 18.05.2019 in Kraft.
ASV Petri-Heil Bad Orb e.V.