Satzung des Angelsportvereins


Satzung des Angelsportvereins „Petri Heil“ Bad Orb e.V. in Bad Orb (Spessart)

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Angelsportverein „Petri Heil“ Bad Orb e.V.

Er hat seinen Sitz in Bad Orb und ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregistriernummer 351 des Amtsgerichtes Gelnhausen. Der Verein ist, politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2        Zweck und Aufgaben des Vereins

I.               Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

II.              Zweck des Vereins:

1.     Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF und der gesetzlichen Richtlinien

2.     Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

III.             Aufgaben des Vereins:

1.     Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

2.     Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäuser und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazugehörigen Anlagen.

3.     Förderung der Vereinsjugend.

4.     Förderung des Castingsportes.

 

5.     Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4       Aufnahme von Mitgliedern, Stimmrecht

I.               Mitglied kann jeder in Sachen Fischerei unbescholtene Bürger werden. Mitglied vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

II.              Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

III.             Der Vorstand ist ermächtigt eine Mitgliederbegrenzung auszusprechen.

IV.            Es werden unterschieden:

a)     Aktive Mitglieder (stimmberechtigt)

b)     Passive Mitglieder (stimmberechtigt außer bei Abstimmungen, die Aktive betreffen)

c)     Jugendliche Mitglieder (ohne Stimmrecht)

d)     Ehrenmitglieder (stimmberechtigt)

 

§ 5       Ende der Mitgliedschaft

I.               Die Mitgliedschaft endet:

1.     Durch Tod.

2.     Durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

3.     Durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a)     gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat

b)     wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat

c)     wenn es wegen eines Vergehens in Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist

d)     wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat

e)     wenn es innerhalb des Vereins wiederholt erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und

f)      wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate in Verzug ist.

II.              Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses möglich.

III.             Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

§ 6       Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a)     Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)

b)     zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,

c)     mehrere Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses möglich.

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen, Heime, Stege usw. zu benutzen.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)     das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b)     sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

c)     Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d)     die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich (spätestens bis zum 15.01. jeden Jahres) abzuführen und sonstige beschlossenen Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,

e)     die Fischereiprüfung abzulegen.

 

3.     Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

§ 8       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.     Der Vorstand

2.     Die Mitgliederversammlung

 

§ 9       Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.         Vorsitzender

2.         Vorsitzender

1.         Kassierer

2.         Kassierer

1.         Schriftführer

2.         Schriftführer

3.         Gewässerwarten

Fischwart

Hüttenwart

Gerätewart

Jugendwart

Beisitzer Hessische Sinn

 

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.

3.     Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

4.     Der erste Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

5.     Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

6.     Die Sitzungen des Vereins werden durch den ersten, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

7.     Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsführung im Sinne der Satzung und der Beitragsordnung ordnungsgemäß durchzuführen. Er ist berechtigt, nach Beschluss des Gesamtvorstandes Verhandlungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung über Pacht oder Kauf von Gewässern zu führen. Er kann Gerätekosten und sonstige Unkosten nur bis zu einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Summe jährlich verausgaben. Die endgültige Entscheidung über Pacht und Kauf von Gewässern und über Beträge, die über die festgesetzte jährliche Summe hinausgehen, trifft die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 10     Mitgliederversammlung

1.     In jedem Kalenderjahr sollte im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.

2.     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a)     Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

b)     Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.

c)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

d)     Abstimmung über die Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Änderungen der Beitragsordnung und Änderung der Gewässerordnung.

e)     Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

3.     Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.

4.     Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

5.     Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 11     Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 12     Der Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss wird gebildet aus zwei aktiven Mitgliedern und für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Entsprechend dem Verhandlungsobjekt, werden, wenn es ihr Ressort betrifft, die Gewässer-, der Geräte- und der Jugendwart zur Beratung und Beschlussfassung herangezogen. Der Schlichtungsausschuss übt seine Tätigkeit auf Anregung des ersten Vorsitzenden aus und zwar in den Fällen, bei denen er die Anwendung der §§ 5 bis 7 nicht für erforderlich hält, und im Gesamtvorstand keine Einigung erzielt werden konnte. Er soll vor seiner Beschlussfassung versuchen zu schlichten, wenn die Vereinsinteressen dadurch nicht geschädigt werden. Die Niederschrift über die Sitzung und den Beschluss des Ausschusses sind dem Vorsitzenden und dem Lebensältesten der beiden Mitglieder zu unterzeichnen.

 

§ 13     Gebührenordnung, Gewässerordnung

Über Neufassung bzw. Änderung bestimmt die Mitgliedschaft in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 14     Ehrungen

Der Vorstand hat das Recht, verdiente Mitglieder wie folgt zu ehren: 

1)     Verleihung der silbernen bzw. der goldenen Ehrennadel für 25 bzw. 50-jährige Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen im Verein.

2)     Ernennung zum Ehrenmitglied.

3)     Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.

Ehrungen können in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern zuteilwerden, wenn diese sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 15     Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens dazu eingeladenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein, zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erscheinenden Mitglieder erforderlich.

Das nach beschlossener Auflösung und Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen soll durch die Liquidatoren an die Stadt Bad Orb zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden. 

Zu Liquidatoren werden bestellt:

1)     Der 1. Vorsitzende

2)     Der 1. Schriftführer

3)     Der 1. Kassierer

Über die Aufbewahrung der Vereinsakten entscheiden die Liquidatoren.

 

Die vorstehende Satzungsänderung wurde durch die stattgefundene Mitgliederversammlung im Jahre 2011 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.